Kommentierungen zu diesem Entwurf erwünscht
Jüdinnen und Juden sind in Deutschland zunehmender Anfeindungen ausgesetzt. Antisemitische Straftaten stiegen von 2017 zu 2018 laut kriminalpolizeilicher Statistik um knapp 10 Prozent auf 1646 Straftaten. Neben dem urdeutschen Antisemitismus der Rechtsnationalen, der in erschreckendem Ausmaß in die sich formierende neue Rechte hineinreicht, und dem Antizionismus aus dem linken politischen Spektrum tritt seit einigen Jahren der tradierte Antisemitismus der Zuwanderer aus vorwiegend muslimischen Ländern hinzu. Die antizionistische Agitation seitens der türkischen Regierung ist den hier seit Jahrzehnten ansässigen Türken und türkischstämmigen Deutschen desgleichen kein gutes Beispiel.
Aus Frankreich sind mehr als 40 000 Juden in Folge ähnlichen Entwicklungen seit 2006 ausgewandert. Eine Bedrohung jüdischen Lebens ist für alle deutschen Demokraten unerträglich. Über Solidaritätsbekundungen hinaus, die reflexartig auf jede antisemitische Tat mit medialer Wirkung folgen, müssen von unseren Politikern und Volksvertretern in allen deutschen Parlamenten und Räten echte Taten gegen den Antisemitismus in unserer Gesellschaft folgen.
In diesem Artikel werde ich einige Aspekte des Strafrechts betrachten, deren Änderungen dem Antisemitismus entgegenwirken könnten. Das Strafrecht als Schwert des Rechtsstaats ist allerdings immer die Ultima Ratio. Maßnahmen in der Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind noch viel dringender erforderlich, denen ich mich an anderer Stelle widme.
Erfordernis der Privatklage bei antisemitischen Delikten
Die schiere zahlenmäßige Übermacht von Antisemiten gegenüber nicht einmal 200 000 Jüdinnen und Juden in Deutschland lässt viele jüdische Opfer daran verzweifeln, gegen deren zahlreiche Taten überhaupt noch strafrechtlich vorzugehen. Bekanntgeworden sind die andauernden Taten gegen den Betreiber eines Berliner Restaurants Israeli Yorai Feinberg, der mangels Aussichtslosigkeit keine Strafanträge mehr gegen die Täter stellt.1 Wir müssen daher den Jüdinnen und Juden die Last nehmen, scheinbar „geringere“ Straftaten auf dem Wege der Privatklage verfolgen zu müssen.
Das Strafgesetzbuch kennt im Wesentlichen folgende Privatklagedelikte, die entweder nur auf Antrag des Opfers oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses eigeninitiativ durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Bei antisemitischen Straftaten kommen die in Fettschrift hervorgehobenen Straftatbestände vorwiegend zum Tragen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB, nur auf Antrag gem. § 123 Abs. 2 StGB, § 374 Abs. 1 Nr. 1 StPO)
- Beleidigung (auch Üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener §§ 185-189 StGB, nur auf Antrag gem. § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB mit Ausnahme nach Satz 2, siehe weitere Ausführungen unten; § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 u. 2 StGB, auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse gem. § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 374 Abs. 1 Nr. 2a StPO)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB, auf Antrag gem. § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO)
- Körperverletzung (§§ 223 u. 229 StGB, auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse gem. § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO)
- Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB, auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse gem. § 238 Abs. 4 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB, auch ohne Antrag, Antrag möglich gem. § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO)
- Bedrohung (§ 241 StGB, auch ohne Antrag, Antrag möglich gem. § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB, auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse gem. § 303c StGB, § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO)
- Straftaten im Vollrausch (§ 323a StGB, Verweise auf die jeweiligen Antragsdelikte, § 374 Abs. 1 Nr. 6a StPO)
Unter den vorgenannten Antragsdelikten sind die Ermittlungsbehörden nur bei der Beleidigung gehalten, die Tat ohne Antrag zu verfolgen, wenn die Beleidigung mit öffentlicher Wirkung gegen eine Person begangen wurde, die einer unter dem Nationalsozialismus verfolgten Gruppe angehört und die Beleidigung damit zusammenhängt (ähnliche Formulierung wie unter § 130 Abs. 4 Volksverhetzung StGB).
StGB § 194 Strafantrag
(1) 1Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. 2Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. 3Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. 4Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. 5Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über.
Mithin fallen unter Beleidigung als Offizialdelikt keine Beleidigungen im nicht öffentlichen Bereich, auch wenn diese vor anderen Personen erfolgt oder zufällig verbreitet wurde.
Bei den Straftaten, die auch bei öffentlichem Interesse verfolgt werden können, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).
Was unter öffentlichem Interesse zu verstehen ist, wird in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ausgeführt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Justiz, die vornehmlich die Staatsanwälte bindet und für Richter unverbindliche Hinweise gibt. An zwei Stellen finden sich Ausführungen „zum öffentlichen Interesse“, zum einen im allgemeinen Teil (Ziffer 86 f.) und zum anderen im Teil zu Körperverletzungen (Ziffer 233f.).
- Öffentliches Interesse bei Privatklagesachen
86 Allgemeines
(1) Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.
(2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
(3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse besteht.
87 Verweisung auf die Privatklage
(1) Die Entscheidung über die Verweisung auf den Privatklageweg trifft der Staatsanwalt. Besteht nach Ansicht der Behörden oder der Beamten des Polizeidienstes kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so legen sie die Anzeige ohne weitere Ermittlungen dem Staatsanwalt vor.
(2) Kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, die Privatklage zu erheben, weil er die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte, so soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen, bevor er den Verletzten auf die Privatklage verweist, z.B. bei Beleidigung durch namenlose Schriftstücke. Dies gilt aber nicht für unbedeutende Verfehlungen.
- Körperverletzung
233 Erhebung der öffentlichen Klage
Das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen ist vor allem dann zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt (vgl. Nr. 86). Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft begangen wurde; Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend.
234 Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 StGB)
(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.
(2) Ergibt sich in einem Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Tat nach Anklageerhebung, dass möglicherweise nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt oder dass eine derartige Verurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zusätzlich dringend geboten erscheint, so erklärt der Staatsanwalt, ob er ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Bei im Straßenverkehr begangenen Körperverletzungen ist Nr. 243 Abs. 3 zu beachten.
Die vorgenannten Definitionen des öffentlichen Interesses erfassen keineswegs sämtliche antisemitischen Antragsdelikte und geben den Strafverfolgungsbehörden einen erheblichen Spielraum, die Opfer auf den Antrags- beziehungsweise Privatklageweg zu verweisen.
Vorschlag zur Anpassung des Strafrechts
Ich halte es daher für erforderlich, Angehörige einer Gruppe, die unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, also insbesondere Juden, aber auch Sinti und Roma sowie Behinderte und Homosexuelle, als Opfer besser zu schützen und mithin – ob der extremen Zunahme der niederschwelligen Straftaten gegen Angehörige dieser Gruppen – die Bürde der privaten Verfolgung von Antragsdelikten zu nehmen. Konkret schlage ich vor, folgenden Paragraphen in das Strafgesetzbuch einzuführen (derzeit leer):
§ 80 Taten gegen Angehörige unter Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgter Gruppen
Der Antrag zur Verfolgung der Taten nach § 123, §§ 185-189, § 201a Abs. 1 u. 2, § 202, §§ 223 u. 229, § 238 Abs. 1, § 240, § 241, § 303, § 323a ist nicht erforderlich, wenn der Verletzte Angehöriger einer Gruppe ist, die unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- oder Willkürherrschaft verfolgt wurde oder wird, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Tat mit dieser Verfolgung zusammenhängt oder als Ausdruck des Hasses des Täters gegen diese Gruppe zu werten ist.
Endnoten
[1] 31 Seiten Hass gegen israelischen Gastronom Yorai Feinberg, Tagesspiegel, 10.07.2018, https://www.tagesspiegel.de/berlin/antisemitismus-in-berlin-31-seiten-hass-gegen-israelischen-gastronom-yorai-feinberg/22783246.html
Vielen Dank für diesen Text. Was sagen Sie zu dem Gegenargument, dass es dann eine schier unbewältigbare Zahl von Verfahren geben würde?
Lieber Herr Adler, vielen Dank für Ihre Frage, die ich leider nur unvollständig beantworten kann.
Unbestritten käme es kurzfristig zu einer Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden. Um eine Aufstockung bei den Staatsanwaltschaften würde man vermutlich nicht umhinkommen; um wieviel, habe ich nicht untersucht. Hier böten sich Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Hasskriminalität an, die die Länder einrichten könnten. Eine konsequente Verfolgung der Taten dürfte auch zu einem graduellen Rückgang der besonders verfolgten Straftaten führen. Die Landesregierung Hessen denkt sogar darüber nach, generell Beleidigungen im Internet als Offizialdelikt einzustufen, was meines Erachtens eine um Potenzen höhre Anzahl an Verfahren generieren würde als nur bei Beleidigungen von Menschen relativ kleiner Opfergruppen. Hessen ist nach meiner Einschätzung in der Bekämpfung von Hasskriminalität Vorreiter, vgl. Hessen gegen Hetze Freundliche Grüße, Thomas